Grundlage
Was der Verkehrswert wirklich aussagt
§ 194 BauGB definiert den Verkehrswert als den Preis, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage erzielbar wäre. Persönliche Sonderinteressen einzelner Käufer oder Verkäufer bleiben außer Betracht.
Der Verkehrswert ist deshalb weder ein garantierter Verkaufspreis noch ein Wunschpreis. Er ist eine nachvollziehbare, stichtagsbezogene Marktaussage für das konkrete Grundstück einschließlich der wertrelevanten Gebäude, Rechte und Belastungen.

