Ortsübliche Vergleichsmiete, Marktmiete und Vertragsmiete
Diese Begriffe beantworten unterschiedliche Fragen. Die Vertragsmiete ist tatsächlich vereinbart. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist für Wohnraum gesetzlich definiert und knüpft an vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde an. Die Marktmiete beschreibt den unter den konkreten Marktbedingungen voraussichtlich erzielbaren Mietzins.
Begriff
Frage
Typischer Einsatz
Vertragsmiete
Was ist vereinbart?
Analyse des bestehenden Mietverhältnisses
Ortsübliche Vergleichsmiete
Welche Entgelte wurden für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert?
Mietrechtliche Fragestellungen nach § 558 BGB
Marktmiete
Welche Miete wäre am Stichtag am Markt erzielbar?
Bewertung, Neuvermietung, Gewerbe und wirtschaftliche Entscheidungen

