Einordnung
Das Wichtigste zuerst
§ 198 BewG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Dafür muss der objektbezogene Wert zum maßgeblichen Stichtag nachvollziehbar hergeleitet sein.
Vor der Beauftragung sollten Steuerbescheid, Berechnung des Finanzamts, Stichtag und Rechtsbehelfsfrist gemeinsam mit der Steuerberatung geprüft werden.

