Was § 198 BewG ermöglicht
§ 198 BewG eröffnet den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Dieser Nachweis muss stichtagsbezogen, methodisch nachvollziehbar und für das konkrete Grundstück geführt werden. Ein bloßer Onlinewert, Maklerangebot oder pauschaler Abschlag genügt dafür regelmäßig nicht.

